Sachverhalt
A. Am 21. Oktober 2025 stellte A._____ gegen B._____ einen Strafantrag wegen Körperverletzung und Tätlichkeit. Gleichzeitig stellte B._____ gegen A._____ einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung (StA-act. 4.3, 4.4 und 4.6). B. Die beiden Strafanträge erfolgten aufgrund eines Vorfalls, über dessen Ablauf die Beteiligten unterschiedliche Angaben machten. Unstrittig ist, dass B._____ am 21. Januar 2025 während dem Jahrestreffen des World Economic Forums 2025 in Davos einen Kleinbus der Marke D._____ am Reginaweg mit Front Richtung Talstrasse parkte, so dass der Wagen teilweise auf der Strasse und teilweise auf dem linksseitigen Trottoir stand. Um etwa 11.15 Uhr ging A._____ zu Fuss mit seinen beiden angeleinten Hunden auf dem erwähnten Trottoir in Richtung Promenade (StA-act. 4.1). Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Geschehnisse unterscheiden sich die Darstellungen der Beteiligten. C. Gemäss Aussagen von B._____ soll A._____ an das Fahrzeugfenster geklopft und ihn gefragt haben: «können Sie das entsorgen?», womit er einen Hundekotbeutel gemeint habe. Da er, B._____, nicht gut Deutsch spreche und die Frage nicht richtig verstanden habe, habe er bejaht, jedoch nicht gesehen, worum es sich handle. Darauf habe A._____ den Hundekotbeutel ins Fahrzeug, auf seine Beine geworfen. Nachdem er dies realisiert habe, habe er den Beutel umgehend aus dem Fahrzeugfenster geworfen, wo dieser auf dem Trottoir gelandet sei. Kurz darauf habe er gehört, wie etwas gegen seinen Wagen geschlagen habe, weshalb er aus dem Wagen gestiegen sei. Unterdessen sei ein anderer Chauffeur, C._____, zu A._____ getreten und habe diesen angesprochen. In der Folge sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm, C._____ und A._____ gekommen (StA-act. 5.1). C._____ sagte später aus, A._____ habe mit seiner Faust gegen das Fahrzeug von B._____ geschlagen, wodurch eine Beule entstanden sei. Anlässlich der Konfronteinvernahme gab auch B._____ zu Protokoll, im Spiegel seines Fahrzeugs gesehen zu haben, wie A._____ mit der Faust gegen sein Auto geschlagen habe (StA-act. 5.1, 5.2 und 5.5). D. Nach Darstellung von A._____, habe er an die Scheibe des Fahrzeugs geklopft und B._____ gebeten, das versperrte Trottoir freizugeben. Dieser habe abgelehnt, weil er auf seine Gäste warten müsse. Daraufhin habe er B._____ gefragt, ob er wenigstens den mitgeführten Hundekotbeutel für ihn entsorgen könne. Da dieser bejaht habe, habe er den Beutel durchs offene Fenster auf das Armaturenbrett des Kleinbusses gelegt. Sodann sei er weitergegangen und habe versucht, sich mit den zwei angeleinten Hunden durch den verbleibenden Spalt auf
3 / 12 dem zugeparkten Trottoir zu zwängen. Kurz darauf sei er überraschend an der linken Schulter vom soeben deponierten Hundekotbeutel getroffen worden. Dadurch sei er auf dem eisigen Bürgersteig ausgerutscht und habe sich leichte Schürfungen am rechten Handballen und eine Prellung am rechten Knie zugezogen. Er habe nicht bewusst gegen das Fahrzeug geschlagen, doch sei es möglich, dass er dieses während seines Sturzes berührt habe. Im Nachgang sei es zu einer Diskussion zwischen ihm, B._____ und dem herbeieilenden Chauffeur C._____ gekommen (StA-act. 4.6, 5.3 und 5.5). E. Mit Verfügung vom 26. März 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B._____ und A._____ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten etc. (Proz. Nr. VV.2025.845; StA-act. 1.2). F. Nach Durchführung der Untersuchung, in deren Verlauf u.a. die Tatbeteiligten und der Zeuge C._____ befragt wurden, teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 22. Oktober 2025 mit, dass die Untersuchung gegen B._____ wegen Tätlichkeiten etc. abgeschlossen sei, und stellte den Erlass einer Teil- Einstellungsverfügung in Aussicht. G. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 nahm A._____ zur Parteimitteilung Stellung und beantragte eine Fortführung des Verfahrens samt Anklageerhebung. Eventualiter sei ihm vor dem Entscheid über eine Verfahrenseinstellung Akteneinsicht zu gewähren zwecks Ergänzung seiner Stellungnahme (StA-act. 1.14). Nach erfolgter Akteneinsicht ergänzte er seine Stellungnahme mit Eingabe vom 17. November 2025 (StA-act. 4.9). H. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B._____ wegen Körperverletzung / Tätlichkeiten ein. Eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Verletzung von Verkehrsregeln sowie jene gegen A._____ wegen Sachbeschädigung soll gemäss Verfügung fortgeführt werden. Die Kosten des bisherigen Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Entschädigungen wurden keine ausgerichtet (StA-act. 1.16). I. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Februar 2026 (Datum Poststempel; act. A.1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt im Wesentlichen, die Teil- Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) weiterzuführen. J. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.
4 / 12
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung wurde am 19. Januar 2026 erlassen und am 21. Januar 2026 mitgeteilt (StA-act. 1.16). Sie ging dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2026 zu (act. E.2). Die Beschwerde datiert vom
7. Februar 2026 (Datum Poststempel) und erweist sich daher als rechtzeitig (act. A.1). 2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO. Danach ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 79 vom 16. Dezember 2025 E. 2.1; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). Bei Alternativ-, Eventual- oder Mehrfachbegründungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist (GUIDON, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 396 N. 9c; BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 2 i.f.). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.).
5 / 12 2.2. Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Teil-Einstellung mit einer gestuften Argumentation begründet: 2.2.1. Zunächst begründet sie die Einstellung des Verfahrens damit, dass die Frage des Beschwerdeführers, ob der Beschuldigte den Hundekotbeutel für ihn entsorgen könne, offensichtlich bloss rhetorischer Natur und nicht darauf ausgerichtet gewesen sei, eine einverständliche Bejahung einzuholen. Indem der Beschwerdeführer den Kotbeutel ins Auto des Beschuldigten geworfen oder gelegt habe, habe er unrechtmässig in dessen Besitzesrecht eingegriffen. Gestützt auf Art. 926 ZGB sei der Beschuldigte berechtigt gewesen, den Beutel zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sogleich wieder aus dem Fahrzeug zu befördern. Soweit der Beschwerdeführer dadurch vom Beutel getroffen worden sei, sei das ‒ auch unter dem Gesichtspunkt der Retorsion ‒ sanktionslos hinzunehmen. 2.2.2. Sodann weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer wegen dem Beutel gestürzt sei. Soweit stattdessen eine Vereisung im Trottoirbereich sturzursächlich gewesen sein sollte – was sich ebenfalls nicht belegen lasse ‒ würde es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhaftem Parken durch den Beschuldigten und den geltend gemachten Schürfungen fehlen. 2.2.3. Schliesslich hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die dokumentierten Schürfungen den Schweregrad einer Körperverletzung nicht erreichen würden, weshalb eine allfällige fahrlässige Tatbegehung straflos bliebe. 2.3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2026, die angefochtene Verfügung setze sich mit seinen Einwendungen vom 17. November 2025, mit welchen er sich gegen die angekündigte Teileinstellung ausgesprochen habe, nicht in der gebotenen Tiefe auseinander, sondern übernehme zentrale Sachverhaltsannahmen zugunsten des Beschuldigten, ohne deren Konsistenz kritisch zu würdigen. In rechtlicher Hinsicht beanstandet er fünf Punkte. Er macht geltend, (1) vorliegend handle es sich um eine gezielte physische Einwirkung auf ihn, nicht um ein blosses Entfernen des Beutels; der Wurf eines Gegenstandes gegen den Körper einer Person stelle eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB dar; (2) bei der Würdigung des Kotbeutelwurfs sei eine Gesamtbetrachtung der konkreten Gefährdungslage (eingeschränkte Gehwegpassage, eingeschränkte Bewegungsfreiheit durch angeleinte Hunde, vereister Untergrund, steiler Wegabschnitt) unterblieben; (3) der Wurf sei natürlich und adäquat kausal für den Sturz und der Kausalzusammenhang werde auch durch weitere Faktoren,
6 / 12 namentlich den vereisten Untergrund nicht unterbrochen; (4) die Staatsanwaltschaft habe unzulässigerweise bereits im Untersuchungsstadium eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen und so den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt; (5) es sei widersprüchlich, dem Beschuldigten verminderte Deutschkenntnisse zu attestieren, zumal er anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärt habe, er sei der deutschen Sprache mächtig und brauche keinen Dolmetscher (act. A.1. lit. F/I- V «Rechtliche Würdigung»). 2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers verfehlen grösstenteils die zuvor widergegebene staatsanwaltschaftliche Begründung (vgl. E. 2.2) und lassen diese unwidersprochen stehen. In der Beschwerdeschrift unerwähnt bleiben namentlich das Argument, der Beschuldigte sei infolge des unrechtmässigen Eingriffs in sein Besitzesrecht berechtigt gewesen, gestützt auf Art. 926 ZGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes den Beutel sogleich wieder aus dem Fahrzeug zu befördern. Ebensowenig wird auf die Begründung eingegangen, wonach es auch unter dem Aspekt der Retorsion sanktionslos hinzunehmen sei, soweit der Beschwerdeführer dadurch vom Beutel getroffen worden sei. Die Erwägung, wonach die durch den Sturz erlittenen Schürfungen nicht den Grad einer Körperverletzung erreiche, weshalb eine allfällige fahrlässige Tatbegehung straflos bliebe, wurde ebensowenig beanstandet. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer mittlerweile selbst davon auszugehen, dass lediglich eine Tätlichkeit in Frage stehen könnte, zumal er kein einziges Wort zur Körperverletzung vorbringt (vgl. act. A.1 Rz. 16 f.). Bezüglich des subjektiven Tatbestands begnügt er sich mit der Behauptung, es habe sich um eine gezielte physische Einwirkung auf ihn gehandelt, ohne dies jedoch weiter zu substantiieren. Was schliesslich die Rüge der einseitigen Sachverhaltsfeststellung anbelangt, so legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche konkreten Sachverhaltsannahmen seiner Meinung nach zugunsten des Beschuldigten übernommen worden seien. Er begnügt sich mit blossen Behauptungen und einem Verweis auf seine Eingabe vom 17. November 2025. Insgesamt setzt sich der Beschwerdeführer somit nicht in rechtsgenügender Weise mit sämtlichen von der Staatsanwaltschaft angeführten Begründungen auseinander und hinsichtlich der Rüge der einseitigen Sachverhaltsdarstellung gibt er nicht konkret an, welche Punkte nicht korrekt festgehalten worden sein sollen. Blosse Verweise auf frühere Eingaben reichen hierzu nicht aus. Damit, genügt die Beschwerde den zuvor erläuterten Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO nicht. Der Beschwerdeführer ist seiner Begründungsobliegenheit offensichtlich nicht nachgekommen. Dies obwohl er in der Einstellungsverfügung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war (StA-act. 1.16
7 / 12 Rechtsmittelbelehrung). Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). Von einer Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist abzusehen, da diese nicht für die materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 385 N. 3; BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 6 ff.; GUIDON, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 396 N. 9e; vgl. auch HAFNER/GACHNANG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 110 N. 22 f.). Eine solche Ergänzung wäre vorliegend aber notwendig, um die Begründungsanforderungen zu erfüllen. 3. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch unter Berücksichtigung materieller Gesichtspunkte abzuweisen wäre. 3.1.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Verfahren unter anderem dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist. Im Zweifelsfall ist in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer Einstellung abzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise bei offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung etwa die Waage, drängt sich dem genannten Grundsatz nach in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 137 IV 219 E. 7 S. 226 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_687/2011 vom 27. März 2012 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2012 vom
3. Juli 2012 E. 4). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne der Rechtsprechung als unwahrscheinlicher oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen. 3.1.2. Im Hinblick auf die Kritik des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe eine unzulässige abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen und trotz
8 / 12 widersprüchlicher Beweislage in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore das Verfahren eingestellt (vgl. act. A.1. Rz. 25 f.), ist vorauszuschicken, dass nicht jedes Mal, wenn nach dem durchgeführten Beweisverfahren Zweifel über den sich abgespielten Sachverhalt offenbleiben, Anklage zu erheben ist. Vielmehr ist darüber nach den soeben dargelegten Kriterien zu entscheiden. Hierfür hat die Staatsanwaltschaft die Aussagekraft der vorhandenen Beweise zu bewerten und gemäss der daraus gewonnenen Erkenntnis über das Schicksal des Verfahrens zu entscheiden. Genau dies hat sie vorliegend gemacht, und sie ist u.a. zum Ergebnis gekommen, es lasse sich aufgrund der vorhandenen Beweise nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer wegen des nach ihm geworfenen Beutels gestürzt sei. An dieser Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft gibt es nichts zu beanstanden. Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Beweislage als äusserst dünn und basiert nebst einigen wenigen Aussagen des Zeugen C._____ grossmehrheitlich auf Parteiaussagen. Weder ein Treffer mit dem Hundekotbeutel noch der darauffolgende Sturz lassen sich zweifelsfrei erstellen, zumal sich die zu Protokoll gegebenen Aussagen diametral widersprechen. Damit ist auch kein Zusammenhang zwischen allfälligem Wurf des Hundekotbeutels und allfälligem Sturz nachweisbar. Daran vermögen die vom Privatkläger angeführten weiteren Umstände (schmaler Durchgang, eisiges Trottoir, Hunde an der Leine) nichts zu ändern. Weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Angesichts dessen erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten aufgrund der Schwierigkeit der Sachverhaltserstellung als äusserst unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat somit das Verfahren bereits unter diesem Gesichtspunkt zu Recht eingestellt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). 3.2.1. In der weiteren Begründung für die Einstellung des Verfahrens führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die dokumentierten Schürfungen, welche der Beschwerdeführer geltend mache, nicht den Grad einer Körperverletzung erreichen würden. Diese Einschätzung blieb vom Beschwerdeführer zu Recht unwidersprochen (vgl. oben E. 2.4). Hingegen macht er sinngemäss geltend, der Wurf des Hundekotbeutels sei absichtlich erfolgt («gezielte physische Einwirkung»), weshalb der Tatbestand der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt sei (act. A.1 Rz. 17). 3.2.2. Eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 14 E. 2a). Der Wurf mit einem Gegenstand
9 / 12 kann eine Tätlichkeit darstellen, wenn er vorsätzlich und gezielt auf die Person erfolgte und deren körperliche Integrität beeinträchtigte (ROTH/KESHELAVA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N. 3). Eine fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N. 13; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 3 N. 56). 3.2.3. Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob der behauptete Treffer mit dem Hundekotbeutel im linken Schulterbereich des Beschwerdeführers eine objektiv ausreichende Einwirkung auf dessen Körper darstellen würde, um als Tätlichkeit qualifiziert zu werden. Selbst wenn aber ein allfälliger Treffer eine solche Intensität erreicht hätte oder als ursächlich für den nachfolgenden Sturz erachtet würde, könnte die Erfüllung des subjektiven Straftatbestands nicht nachgewiesen werden. Verlangt ist Vorsatz, welcher sich auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen muss. Der Wurf des Kotbeutels müsste also mit der Absicht geschehen sein, den Beschwerdeführer zu treffen, allenfalls diesen zu Fall zu bringen, was vorliegend nicht nachweisbar ist. Der Beschuldigte wollte den zuvor vom Beschwerdeführer in sein Fahrzeug geworfenen oder gelegten Hundekotbeutel einfach schnell wieder loswerden, d.h. aus dem Auto entfernen. Dies als natürliche und naheliegende Reaktion auf die Handlung des Beschwerdeführers. Aufgrund der äusseren Gegebenheiten, der kurzen Reaktionszeit (der Beschwerdeführer ist nach dem Ablegen des Hundekotbeutels weitergegangen, der Treffer erfolgte jedoch noch im Bereich des hinteren Teils des Fahrzeuges), der Position des Beschuldigten auf dem Fahrersitz und dem dadurch gezwungenermassen seitlich rückwärts erfolgten Wurf durch das Autofenster in einen seitlich an das Fahrzeug grenzenden Korridor von nur rund 30-50 cm Breite, war ein gezielter Wurf auf die Person des Beschwerdeführers praktisch unmöglich. Jedenfalls ist unter diesen Gegebenheiten keine Absicht nachweisbar. Demzufolge ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Freispruch erfolgen müsste und die Einstellung somit zu Recht erfolgte. 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft führt sodann in der Teil-Einstellungsverfügung aus, die Handlung des Beschuldigten sei als Reaktion auf den Wurf des Hundekotbeutels ins Auto respektive dessen Deponierung im Auto, und somit als Reaktion auf einen unrechtmässigen Eingriff in sein Besitzesrecht erfolgt. Die vom Beschwerdeführer an den Beschuldigten gerichtete Frage nach dem Entsorgen des Hundekotbeutels sei offenkundig rhetorischer Natur gewesen. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 926 ZGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes berechtigt gewesen. Soweit der Beschwerdeführer dadurch vom Beutel getroffen worden sei,
10 / 12 sei dies auch unter dem Aspekt einer Retorsion sanktionslos hinzunehmen. Der Beschwerdeführer hat diese Ausführungen nicht beanstandet (vgl. E. 2.4). 3.3.2. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Täter bei einer Beschimpfung von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten unmittelbar Anlass zu der Beschimpfung gegeben hat (sog. Provokation). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3; sog. Retorsion). Weil der Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 126 N. 6 mit Verweis auf BGE 72 IV 21 und Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2014 vom
25. September 2014). 3.3.3. Den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen, wonach das Werfen oder Legen des Beutels in das Auto eines Fremden einen unrechtmässigen Eingriff in dessen Besitzesrecht darstelle, ist zuzustimmen. Damit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte berechtigt war, den Beutel sogleich wieder aus dem Wagen zu befördern. Soweit der Beschwerdeführer dabei vom Beutel getroffen wurde, wäre mit der Staatsanwaltschaft von einer Retorsion im vorgenannten Sinne auszugehen, allenfalls von einer Provokation (falls der Beutel, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf das Armaturenbrett des Fahrzeugs gelegt und nicht hineingeworfen wurde). Beides würde zu einer Strafbefreiung führen. Die Einstellung des Verfahrens ist auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht erfolgt. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels Einhaltung der Begründungsobliegenheit nicht einzutreten ist. Im Übrigen erweist sie sich auch als unbegründet. 5. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt und mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe verrechnet.
11 / 12 6.2. Entschädigungen sind im vorliegenden Verfahren keine zu sprechen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.
12 / 12 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 14. Juli 2026 mitgeteilt am Datum Referenz SR2 26 9 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Suter, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Körperverletzung / Tätlichkeiten Anfechtungsobj. Teil-Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19.01.2026, mitgeteilt am 21.01.2026 (Proz. Nr. VV.2025.845)
2 / 12 Sachverhalt A. Am 21. Oktober 2025 stellte A._____ gegen B._____ einen Strafantrag wegen Körperverletzung und Tätlichkeit. Gleichzeitig stellte B._____ gegen A._____ einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung (StA-act. 4.3, 4.4 und 4.6). B. Die beiden Strafanträge erfolgten aufgrund eines Vorfalls, über dessen Ablauf die Beteiligten unterschiedliche Angaben machten. Unstrittig ist, dass B._____ am 21. Januar 2025 während dem Jahrestreffen des World Economic Forums 2025 in Davos einen Kleinbus der Marke D._____ am Reginaweg mit Front Richtung Talstrasse parkte, so dass der Wagen teilweise auf der Strasse und teilweise auf dem linksseitigen Trottoir stand. Um etwa 11.15 Uhr ging A._____ zu Fuss mit seinen beiden angeleinten Hunden auf dem erwähnten Trottoir in Richtung Promenade (StA-act. 4.1). Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Geschehnisse unterscheiden sich die Darstellungen der Beteiligten. C. Gemäss Aussagen von B._____ soll A._____ an das Fahrzeugfenster geklopft und ihn gefragt haben: «können Sie das entsorgen?», womit er einen Hundekotbeutel gemeint habe. Da er, B._____, nicht gut Deutsch spreche und die Frage nicht richtig verstanden habe, habe er bejaht, jedoch nicht gesehen, worum es sich handle. Darauf habe A._____ den Hundekotbeutel ins Fahrzeug, auf seine Beine geworfen. Nachdem er dies realisiert habe, habe er den Beutel umgehend aus dem Fahrzeugfenster geworfen, wo dieser auf dem Trottoir gelandet sei. Kurz darauf habe er gehört, wie etwas gegen seinen Wagen geschlagen habe, weshalb er aus dem Wagen gestiegen sei. Unterdessen sei ein anderer Chauffeur, C._____, zu A._____ getreten und habe diesen angesprochen. In der Folge sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm, C._____ und A._____ gekommen (StA-act. 5.1). C._____ sagte später aus, A._____ habe mit seiner Faust gegen das Fahrzeug von B._____ geschlagen, wodurch eine Beule entstanden sei. Anlässlich der Konfronteinvernahme gab auch B._____ zu Protokoll, im Spiegel seines Fahrzeugs gesehen zu haben, wie A._____ mit der Faust gegen sein Auto geschlagen habe (StA-act. 5.1, 5.2 und 5.5). D. Nach Darstellung von A._____, habe er an die Scheibe des Fahrzeugs geklopft und B._____ gebeten, das versperrte Trottoir freizugeben. Dieser habe abgelehnt, weil er auf seine Gäste warten müsse. Daraufhin habe er B._____ gefragt, ob er wenigstens den mitgeführten Hundekotbeutel für ihn entsorgen könne. Da dieser bejaht habe, habe er den Beutel durchs offene Fenster auf das Armaturenbrett des Kleinbusses gelegt. Sodann sei er weitergegangen und habe versucht, sich mit den zwei angeleinten Hunden durch den verbleibenden Spalt auf
3 / 12 dem zugeparkten Trottoir zu zwängen. Kurz darauf sei er überraschend an der linken Schulter vom soeben deponierten Hundekotbeutel getroffen worden. Dadurch sei er auf dem eisigen Bürgersteig ausgerutscht und habe sich leichte Schürfungen am rechten Handballen und eine Prellung am rechten Knie zugezogen. Er habe nicht bewusst gegen das Fahrzeug geschlagen, doch sei es möglich, dass er dieses während seines Sturzes berührt habe. Im Nachgang sei es zu einer Diskussion zwischen ihm, B._____ und dem herbeieilenden Chauffeur C._____ gekommen (StA-act. 4.6, 5.3 und 5.5). E. Mit Verfügung vom 26. März 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B._____ und A._____ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten etc. (Proz. Nr. VV.2025.845; StA-act. 1.2). F. Nach Durchführung der Untersuchung, in deren Verlauf u.a. die Tatbeteiligten und der Zeuge C._____ befragt wurden, teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 22. Oktober 2025 mit, dass die Untersuchung gegen B._____ wegen Tätlichkeiten etc. abgeschlossen sei, und stellte den Erlass einer Teil- Einstellungsverfügung in Aussicht. G. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 nahm A._____ zur Parteimitteilung Stellung und beantragte eine Fortführung des Verfahrens samt Anklageerhebung. Eventualiter sei ihm vor dem Entscheid über eine Verfahrenseinstellung Akteneinsicht zu gewähren zwecks Ergänzung seiner Stellungnahme (StA-act. 1.14). Nach erfolgter Akteneinsicht ergänzte er seine Stellungnahme mit Eingabe vom 17. November 2025 (StA-act. 4.9). H. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B._____ wegen Körperverletzung / Tätlichkeiten ein. Eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Verletzung von Verkehrsregeln sowie jene gegen A._____ wegen Sachbeschädigung soll gemäss Verfügung fortgeführt werden. Die Kosten des bisherigen Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Entschädigungen wurden keine ausgerichtet (StA-act. 1.16). I. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Februar 2026 (Datum Poststempel; act. A.1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt im Wesentlichen, die Teil- Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) weiterzuführen. J. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.
4 / 12 Erwägungen 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung wurde am 19. Januar 2026 erlassen und am 21. Januar 2026 mitgeteilt (StA-act. 1.16). Sie ging dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2026 zu (act. E.2). Die Beschwerde datiert vom
7. Februar 2026 (Datum Poststempel) und erweist sich daher als rechtzeitig (act. A.1). 2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO. Danach ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 79 vom 16. Dezember 2025 E. 2.1; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). Bei Alternativ-, Eventual- oder Mehrfachbegründungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist (GUIDON, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 396 N. 9c; BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 2 i.f.). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.).
5 / 12 2.2. Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Teil-Einstellung mit einer gestuften Argumentation begründet: 2.2.1. Zunächst begründet sie die Einstellung des Verfahrens damit, dass die Frage des Beschwerdeführers, ob der Beschuldigte den Hundekotbeutel für ihn entsorgen könne, offensichtlich bloss rhetorischer Natur und nicht darauf ausgerichtet gewesen sei, eine einverständliche Bejahung einzuholen. Indem der Beschwerdeführer den Kotbeutel ins Auto des Beschuldigten geworfen oder gelegt habe, habe er unrechtmässig in dessen Besitzesrecht eingegriffen. Gestützt auf Art. 926 ZGB sei der Beschuldigte berechtigt gewesen, den Beutel zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sogleich wieder aus dem Fahrzeug zu befördern. Soweit der Beschwerdeführer dadurch vom Beutel getroffen worden sei, sei das ‒ auch unter dem Gesichtspunkt der Retorsion ‒ sanktionslos hinzunehmen. 2.2.2. Sodann weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer wegen dem Beutel gestürzt sei. Soweit stattdessen eine Vereisung im Trottoirbereich sturzursächlich gewesen sein sollte – was sich ebenfalls nicht belegen lasse ‒ würde es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhaftem Parken durch den Beschuldigten und den geltend gemachten Schürfungen fehlen. 2.2.3. Schliesslich hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die dokumentierten Schürfungen den Schweregrad einer Körperverletzung nicht erreichen würden, weshalb eine allfällige fahrlässige Tatbegehung straflos bliebe. 2.3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2026, die angefochtene Verfügung setze sich mit seinen Einwendungen vom 17. November 2025, mit welchen er sich gegen die angekündigte Teileinstellung ausgesprochen habe, nicht in der gebotenen Tiefe auseinander, sondern übernehme zentrale Sachverhaltsannahmen zugunsten des Beschuldigten, ohne deren Konsistenz kritisch zu würdigen. In rechtlicher Hinsicht beanstandet er fünf Punkte. Er macht geltend, (1) vorliegend handle es sich um eine gezielte physische Einwirkung auf ihn, nicht um ein blosses Entfernen des Beutels; der Wurf eines Gegenstandes gegen den Körper einer Person stelle eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB dar; (2) bei der Würdigung des Kotbeutelwurfs sei eine Gesamtbetrachtung der konkreten Gefährdungslage (eingeschränkte Gehwegpassage, eingeschränkte Bewegungsfreiheit durch angeleinte Hunde, vereister Untergrund, steiler Wegabschnitt) unterblieben; (3) der Wurf sei natürlich und adäquat kausal für den Sturz und der Kausalzusammenhang werde auch durch weitere Faktoren,
6 / 12 namentlich den vereisten Untergrund nicht unterbrochen; (4) die Staatsanwaltschaft habe unzulässigerweise bereits im Untersuchungsstadium eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen und so den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt; (5) es sei widersprüchlich, dem Beschuldigten verminderte Deutschkenntnisse zu attestieren, zumal er anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärt habe, er sei der deutschen Sprache mächtig und brauche keinen Dolmetscher (act. A.1. lit. F/I- V «Rechtliche Würdigung»). 2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers verfehlen grösstenteils die zuvor widergegebene staatsanwaltschaftliche Begründung (vgl. E. 2.2) und lassen diese unwidersprochen stehen. In der Beschwerdeschrift unerwähnt bleiben namentlich das Argument, der Beschuldigte sei infolge des unrechtmässigen Eingriffs in sein Besitzesrecht berechtigt gewesen, gestützt auf Art. 926 ZGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes den Beutel sogleich wieder aus dem Fahrzeug zu befördern. Ebensowenig wird auf die Begründung eingegangen, wonach es auch unter dem Aspekt der Retorsion sanktionslos hinzunehmen sei, soweit der Beschwerdeführer dadurch vom Beutel getroffen worden sei. Die Erwägung, wonach die durch den Sturz erlittenen Schürfungen nicht den Grad einer Körperverletzung erreiche, weshalb eine allfällige fahrlässige Tatbegehung straflos bliebe, wurde ebensowenig beanstandet. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer mittlerweile selbst davon auszugehen, dass lediglich eine Tätlichkeit in Frage stehen könnte, zumal er kein einziges Wort zur Körperverletzung vorbringt (vgl. act. A.1 Rz. 16 f.). Bezüglich des subjektiven Tatbestands begnügt er sich mit der Behauptung, es habe sich um eine gezielte physische Einwirkung auf ihn gehandelt, ohne dies jedoch weiter zu substantiieren. Was schliesslich die Rüge der einseitigen Sachverhaltsfeststellung anbelangt, so legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche konkreten Sachverhaltsannahmen seiner Meinung nach zugunsten des Beschuldigten übernommen worden seien. Er begnügt sich mit blossen Behauptungen und einem Verweis auf seine Eingabe vom 17. November 2025. Insgesamt setzt sich der Beschwerdeführer somit nicht in rechtsgenügender Weise mit sämtlichen von der Staatsanwaltschaft angeführten Begründungen auseinander und hinsichtlich der Rüge der einseitigen Sachverhaltsdarstellung gibt er nicht konkret an, welche Punkte nicht korrekt festgehalten worden sein sollen. Blosse Verweise auf frühere Eingaben reichen hierzu nicht aus. Damit, genügt die Beschwerde den zuvor erläuterten Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO nicht. Der Beschwerdeführer ist seiner Begründungsobliegenheit offensichtlich nicht nachgekommen. Dies obwohl er in der Einstellungsverfügung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war (StA-act. 1.16
7 / 12 Rechtsmittelbelehrung). Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). Von einer Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist abzusehen, da diese nicht für die materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 385 N. 3; BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 6 ff.; GUIDON, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 396 N. 9e; vgl. auch HAFNER/GACHNANG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 110 N. 22 f.). Eine solche Ergänzung wäre vorliegend aber notwendig, um die Begründungsanforderungen zu erfüllen. 3. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch unter Berücksichtigung materieller Gesichtspunkte abzuweisen wäre. 3.1.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Verfahren unter anderem dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist. Im Zweifelsfall ist in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer Einstellung abzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise bei offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung etwa die Waage, drängt sich dem genannten Grundsatz nach in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 137 IV 219 E. 7 S. 226 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_687/2011 vom 27. März 2012 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2012 vom
3. Juli 2012 E. 4). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne der Rechtsprechung als unwahrscheinlicher oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen. 3.1.2. Im Hinblick auf die Kritik des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe eine unzulässige abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen und trotz
8 / 12 widersprüchlicher Beweislage in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore das Verfahren eingestellt (vgl. act. A.1. Rz. 25 f.), ist vorauszuschicken, dass nicht jedes Mal, wenn nach dem durchgeführten Beweisverfahren Zweifel über den sich abgespielten Sachverhalt offenbleiben, Anklage zu erheben ist. Vielmehr ist darüber nach den soeben dargelegten Kriterien zu entscheiden. Hierfür hat die Staatsanwaltschaft die Aussagekraft der vorhandenen Beweise zu bewerten und gemäss der daraus gewonnenen Erkenntnis über das Schicksal des Verfahrens zu entscheiden. Genau dies hat sie vorliegend gemacht, und sie ist u.a. zum Ergebnis gekommen, es lasse sich aufgrund der vorhandenen Beweise nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer wegen des nach ihm geworfenen Beutels gestürzt sei. An dieser Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft gibt es nichts zu beanstanden. Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Beweislage als äusserst dünn und basiert nebst einigen wenigen Aussagen des Zeugen C._____ grossmehrheitlich auf Parteiaussagen. Weder ein Treffer mit dem Hundekotbeutel noch der darauffolgende Sturz lassen sich zweifelsfrei erstellen, zumal sich die zu Protokoll gegebenen Aussagen diametral widersprechen. Damit ist auch kein Zusammenhang zwischen allfälligem Wurf des Hundekotbeutels und allfälligem Sturz nachweisbar. Daran vermögen die vom Privatkläger angeführten weiteren Umstände (schmaler Durchgang, eisiges Trottoir, Hunde an der Leine) nichts zu ändern. Weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Angesichts dessen erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten aufgrund der Schwierigkeit der Sachverhaltserstellung als äusserst unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat somit das Verfahren bereits unter diesem Gesichtspunkt zu Recht eingestellt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). 3.2.1. In der weiteren Begründung für die Einstellung des Verfahrens führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die dokumentierten Schürfungen, welche der Beschwerdeführer geltend mache, nicht den Grad einer Körperverletzung erreichen würden. Diese Einschätzung blieb vom Beschwerdeführer zu Recht unwidersprochen (vgl. oben E. 2.4). Hingegen macht er sinngemäss geltend, der Wurf des Hundekotbeutels sei absichtlich erfolgt («gezielte physische Einwirkung»), weshalb der Tatbestand der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt sei (act. A.1 Rz. 17). 3.2.2. Eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 14 E. 2a). Der Wurf mit einem Gegenstand
9 / 12 kann eine Tätlichkeit darstellen, wenn er vorsätzlich und gezielt auf die Person erfolgte und deren körperliche Integrität beeinträchtigte (ROTH/KESHELAVA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N. 3). Eine fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N. 13; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 3 N. 56). 3.2.3. Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob der behauptete Treffer mit dem Hundekotbeutel im linken Schulterbereich des Beschwerdeführers eine objektiv ausreichende Einwirkung auf dessen Körper darstellen würde, um als Tätlichkeit qualifiziert zu werden. Selbst wenn aber ein allfälliger Treffer eine solche Intensität erreicht hätte oder als ursächlich für den nachfolgenden Sturz erachtet würde, könnte die Erfüllung des subjektiven Straftatbestands nicht nachgewiesen werden. Verlangt ist Vorsatz, welcher sich auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen muss. Der Wurf des Kotbeutels müsste also mit der Absicht geschehen sein, den Beschwerdeführer zu treffen, allenfalls diesen zu Fall zu bringen, was vorliegend nicht nachweisbar ist. Der Beschuldigte wollte den zuvor vom Beschwerdeführer in sein Fahrzeug geworfenen oder gelegten Hundekotbeutel einfach schnell wieder loswerden, d.h. aus dem Auto entfernen. Dies als natürliche und naheliegende Reaktion auf die Handlung des Beschwerdeführers. Aufgrund der äusseren Gegebenheiten, der kurzen Reaktionszeit (der Beschwerdeführer ist nach dem Ablegen des Hundekotbeutels weitergegangen, der Treffer erfolgte jedoch noch im Bereich des hinteren Teils des Fahrzeuges), der Position des Beschuldigten auf dem Fahrersitz und dem dadurch gezwungenermassen seitlich rückwärts erfolgten Wurf durch das Autofenster in einen seitlich an das Fahrzeug grenzenden Korridor von nur rund 30-50 cm Breite, war ein gezielter Wurf auf die Person des Beschwerdeführers praktisch unmöglich. Jedenfalls ist unter diesen Gegebenheiten keine Absicht nachweisbar. Demzufolge ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Freispruch erfolgen müsste und die Einstellung somit zu Recht erfolgte. 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft führt sodann in der Teil-Einstellungsverfügung aus, die Handlung des Beschuldigten sei als Reaktion auf den Wurf des Hundekotbeutels ins Auto respektive dessen Deponierung im Auto, und somit als Reaktion auf einen unrechtmässigen Eingriff in sein Besitzesrecht erfolgt. Die vom Beschwerdeführer an den Beschuldigten gerichtete Frage nach dem Entsorgen des Hundekotbeutels sei offenkundig rhetorischer Natur gewesen. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 926 ZGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes berechtigt gewesen. Soweit der Beschwerdeführer dadurch vom Beutel getroffen worden sei,
10 / 12 sei dies auch unter dem Aspekt einer Retorsion sanktionslos hinzunehmen. Der Beschwerdeführer hat diese Ausführungen nicht beanstandet (vgl. E. 2.4). 3.3.2. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Täter bei einer Beschimpfung von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten unmittelbar Anlass zu der Beschimpfung gegeben hat (sog. Provokation). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3; sog. Retorsion). Weil der Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 126 N. 6 mit Verweis auf BGE 72 IV 21 und Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2014 vom
25. September 2014). 3.3.3. Den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen, wonach das Werfen oder Legen des Beutels in das Auto eines Fremden einen unrechtmässigen Eingriff in dessen Besitzesrecht darstelle, ist zuzustimmen. Damit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte berechtigt war, den Beutel sogleich wieder aus dem Wagen zu befördern. Soweit der Beschwerdeführer dabei vom Beutel getroffen wurde, wäre mit der Staatsanwaltschaft von einer Retorsion im vorgenannten Sinne auszugehen, allenfalls von einer Provokation (falls der Beutel, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf das Armaturenbrett des Fahrzeugs gelegt und nicht hineingeworfen wurde). Beides würde zu einer Strafbefreiung führen. Die Einstellung des Verfahrens ist auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht erfolgt. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels Einhaltung der Begründungsobliegenheit nicht einzutreten ist. Im Übrigen erweist sie sich auch als unbegründet. 5. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt und mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe verrechnet.
11 / 12 6.2. Entschädigungen sind im vorliegenden Verfahren keine zu sprechen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.
12 / 12 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]